Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anzeigepflicht
§ 18. (1) Die beabsichtigte Erbringung von Fernmeldediensten sowie jede Änderung des Betriebes und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung dem Fernmeldebüro anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptwohnsitz des Anbieters liegt. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.Paragraph 18, (1) Die beabsichtigte Erbringung von Fernmeldediensten sowie jede Änderung des Betriebes und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung dem Fernmeldebüro anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptwohnsitz des Anbieters liegt. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann nachträglich die Änderung oder Einstellung des Betriebes verfügen, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes erforderlich ist oder der Anbieter wiederholt gegen § 16 Abs. 2 verstoßen hat.Das Fernmeldebüro kann nachträglich die Änderung oder Einstellung des Betriebes verfügen, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes erforderlich ist oder der Anbieter wiederholt gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstoßen hat.
(3)Absatz 3,Bei einer Verfügung nach Abs. 2 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.Bei einer Verfügung nach Absatz 2, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12155296
Alte Dokumentnummer
N9199438605J